Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms Daten, auch gelöschte Daten, aus einem Mobiltelefon oder einer SIM-Karte aus, die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlegung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsbeigerichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 250 StPO. Das gilt auch, selbst wenn der Sachverständige selbst nicht gehört wurde. (BGH Beschluss vom 29. Juni 2016 – 2 StR 492/15 Vorinstanz LG Darmstadt – StV 2017, 437)

Hier geht es zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

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