Was ist die Revision?

Was ist die Revision?

Im Strafprozess ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile der Tatsacheninstanz eines Strafgerichts. Sie ist anders als die Berufung. Die Berufung selbst stellt eine weitere Tatsacheninstanz dar. Gegen ein Urteil aus einer Berufungshauptverhandlung kann man die Revision einlegen.

In der Revisionsinstanz prüft das zuständige Revisionsgericht nur, ob das formell und sachlich richtig – also ordnungsgemäß – zustande gekommen ist. Stellt das Revisionsgericht Fehler fest, dann wird das Urteil – je nach Fehler – aufgehoben und die Tatsacheninstanz muss wiederholt werden.

 

Welches Gericht ist für die Revision zuständig?

Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen:

Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen seiner Strafsenate (§ 116 Absatz 1 GVG). Dieser ist mit drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt (§ 122 Absatz 1 GVG).

Dagegen ist der Bundesgerichtshof zuständig bei Revisionen gegen:

  • grds. alle Urteile I. Instanz der Landgerichte (zur Ausnahme siehe oben)
  • Urteile I. Instanz des Oberlandesgerichts (§ 135 Absatz 1 GVG).

Der Bundesgerichtshof entscheidet durch einen seiner Strafsenate (§ 130 Absatz 1 GVG). Dieser ist mit fünf Berufsrichtern einschließlich seines Vorsitzenden besetzt (§ 139 Absatz 1 GVG).

 

Gibt es eine Revisionshauptverhandlung?

Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil (§ 349 Abs. 5 StPO). Hierzu ist dann eine mündliche Verhandlung nötig.