Für die Strafbarkeit des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist es entscheidend, welche Vorstellungen er in Bezug auf die dem Mitangeklagten gegen den Geschädigten zustehenden Geldforderung hatte. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Mitangeklagte den Angeklagten vor der Tat darüber informiert habe, dass der Geschädigte ihm „aus einem Drogengeschäft“ 100,00 Euro schulde. Diese Feststellung findet jedoch in den Beweiserwägungen keine Stütze, zumal die Einlassungen der Angeklagten wiedergegeben wurden. Damit liegt ein Erörterungsmangel in den Urteilsgründen vor.
BGH Beschluss 5. Juli 2017

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