1. Die Verhängung von Freiheitsstrafen ist bei Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
2. Befindet sich ein zuvor über mehrere Jahre nicht inhaftierter Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in anderer Sache in Haft, ist zur Begründung der Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Regelfall eine Erörterung der Frage geboten, welche Einwirkungen die aktuelle bisherige Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf den Angeklagten hat bzw. gehabt hat.

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 04.04.2017 – 1 RVs 23/17

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