Allein der Umstand, dass ein Täter das Vorgehen eines anderen Täters beobachtet, innerlich billigt und hiergegen nichts unternimmt, lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen Konkurrenten gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zu, der für die Annahme von Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB erforderlich ist. (BGH Beschluss vom 17. Februar 2016 – 5 StR 554/15 Vorinstanz LG Neuruppin – StV 2017, 443)