Das gewaltsame Entkleiden des Tatopfers ist nur als sexuelle Handlung anzusehen, wenn der Täter „sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen“ will (st. Rspr. BGH). Die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte sich schon durch das gewaltsame Entkleiden der Geschädigten sexuell habe erregen wollen, ist nicht tragfähig belegt.
BGH Beschluss vom 6. Juni 2017
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=79226&pos=1&anz=612