Die Entscheidung über den erweiterten Verfall von 10.205 EURO hält dann einer rechtlichen Prüfung nicht stand, wenn das Tatgericht die auch im Zusammenhang mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten belangvolle Härtevorschrift des § 73 c StGB überhaupt nicht in den Blick genommen hat.
BGH 5 StR 133/17 vom 11. Mai 2017 – Vorinstanz LG Neuruppin 20.12.2016 

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