OLG Köln, Beschl. v. 02.06.2017 – 1 RVs 117/17: Die vorherige Verhängung von Strafen kann dann strafschärfend ins Gewicht fallen, wenn sie die Schuld des Täters und die Notwendigkeit, spezialpräventiv auf ihn einzuwirken, erhöhen, weil dieser jetzt die mit früheren Verurteilungen (oder gar Verbüßungen) gesetzten Warnungen und Hemmschwellen außer Acht gelassen hat. Um beurteilen zu können, ob der Tatrichter diese Wirkung der Vorverurteilung rechtsfehlerfrei festgestellt und daher die als „einschlägig“ eingeschätzte Tat mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Strafbemessung eingestellt hat, verlangt der Senat für diesen Fall in ständiger Rechtsprechung, dass der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt zwar knapp, aber in aussagekräftiger Form im Urteil mitgeteilt wird.

Bei der Strafzumessung hatte die Kammer strafschärfend darauf abgestellte, der Angeklagte “sei in jüngerer Zeit seit Mai 2014 dreimal einschlägig straffällig geworden und er habe sich bei Tatbegehung unter laufender Bewährung wegen einer einschlägigen Vorverurteilung befunden.“ Das ist rechtsfehlerhaft.

Sachverhalt:

Das Amtsgericht Euskirchen hat den seit 1985 insgesamt zehn Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und auch im Übrigen wegen zahlreicher Verkehrsstraftaten – darunter im Jahre 1999 einer Tat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr – in Erscheinung getretenen Angeklagten durch Urteil vom 9. August 2016 wegen „fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr“ zu der unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befand sich der Angeklagte mit einem Mofa fahrend auf dem Heimweg, nachdem er zuvor ein Richtfest besucht und dort Alkohol zu sich genommen hatte. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,98‰. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Berufungsstrafkammer hat die Beschränkung für unwirksam erachtet, eigene Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen und auf dieser Grundlage die Berufung verworfen.

(…)

2. Indessen hält die Strafzumessung im angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 7. Auflage 2013, § 337 Rz. 32 m. zahlr. N.) materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Tatgericht hält dem Angeklagten strafschärfend entgegen, er sei in jüngerer Zeit seit Mai 2014 dreimal einschlägig straffällig geworden und er habe sich bei Tatbegehung unter laufender Bewährung wegen einer einschlägigen Vorverurteilung befunden. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Der Begriff der „einschlägigen“ Vorverurteilung wird nicht einheitlich verwendet: Er wird teils (weitgehend) mit der jeweiligen Deliktsbeschreibung des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in eins gesetzt (vgl. BGHSt 25, 64; SK-StGB-Horn/Wolters, 9. Auflage 2016, § 46 Rz. 145 [„dogmatisch“]; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Auflage 2012 Rz. 658), teils aber auch in einem weiteren Sinne verstanden.

So hat der Bundesgerichtshof im Falle einer Verurteilung wegen der Nichtanzeige einer geplanten Raubtat gemäß § 138 Abs. 1 Ziff. 7 StGB die Bewertung einer Vorverurteilung wegen Raubes als „einschlägig“ ausdrücklich gebilligt (BGH StV 2005, 19; vgl. weiter BGHSt 24, 198; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 46 Rz. 38; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig,StGB, 29. Auflage 2014, § 46 Rz. 31; NK-StGB-Streng, 4. Auflage 2016, § 46 Rz. 66; SSW-StGB-Eschelbach § 46 Rz. 110; Hacker/Hoffmann, JR 2007, 452).

aa) Die vorherige Verhängung von Strafen kann dann strafschärfend ins Gewicht fallen, wenn sie die Schuld des Täters und die Notwendigkeit, spezialpräventiv auf ihn einzuwirken, erhöhen, weil dieser jetzt die mit früheren Verurteilungen (oder gar Verbüßungen) gesetzten Warnungen und Hemmschwellen außer Acht gelassen hat (BGHSt 38, 71 [73]; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825).

Dieser Gedanke lag namentlich auch der allgemeinen Rückfallvorschrift des § 48 StGB zugrunde, die materiell voraussetzte, dass der Täter sich „nach Art und Umständen der Straftaten“ die vorangegangenen (mindestens zwei) Verurteilungen nicht hatte zur Warnung diesen lassen (dazu vgl. BVerfGE 50, 125 [134]; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 19. Auflage 1977, § 38 Rz. 10; Dreher/Tröndle, StGB, 42. Auflage 1985, § 48 Rz. 8 f. und LK-StGB-Koffka, 9. Auflage 1974, § 17 Rz. 18 zur Vorläufervorschrift – zu den Gründen, die zur Aufhebung der Vorschrift des § 48 StGB geführt haben vgl. BT-Drs. 10/2720 S. 10).

Dabei wird naheliegend die Warnwirkung umso größer sein, je näher der frühere Normverstoß seiner Art nach mit dem abzuurteilenden Tatvorwurf zusammenhängt (zutr. MüKo-StGB-Miebach, 2. Auflage 2012, § 46 Rz. 111; vgl. weiter Schäfer/Sander/van Gemmeren, a.a.O. Rz. 651, 657 f.).

Der Begriff der „einschlägigen“ Vorverurteilung ist – so lange über die Begriffsverwendung Klarheit herrscht – geeignet, einen solchen – dann: kriminologisch verstandenen – Zusammenhang zusammenfassend zu kennzeichnen.

Der Grund dafür, dass „einschlägigen“ Vorverurteilungen in der Strafzumessung ggf. – wenn nicht im Einzelfall von einer sinkenden Hemmschwelle und daher von geringerer Tatschuld auszugehen ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, a.a.O. Rz. 656 m. N.) – ein höheres Gewicht zu Lasten des Angeklagten beigemessen werden kann, besteht in diesem Verständnis darin, dass ihnen eine erhöhte Warnfunktion im Hinblick auf die nunmehrige Tatbegehung zugeschrieben wird bzw. sich aus ihnen die gesteigerte Notwendigkeit spezialpräventiver Einwirkung auf den Angeklagten ablesen lässt.

bb) Unter dem Gesichtspunkt der Warnwirkung kann der kriminologische Zusammenhang der jeweils in Rede stehenden Delikte dabei über die Deliktsbeschreibungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs hinausgehen.

So wird man – etwa – die mehrfache Begehung von Äußerungsdelikten mit stets gleicher Stoßrichtung unabhängig davon als „einschlägig“ in diesem Sinne kennzeichnen dürfen, ob diese als Beleidigung oder als Volksverhetzung zu subsumieren sind. Gleiches kann auch auf die Begehung von Rohheitsdelikten zutreffen (Schäfer/Sander/van Gemmeren, a.a.O. Rz. 655).

Es kommt aber auch in Betracht, dass die jeweilige kriminologische Erscheinungsform nur einen Ausschnitt aus den durch die Tatbestandsüberschrift erfassten Lebenssachverhalten darstellt und der Begriff der „einschlägigen“ Vorverurteilung daher enger zu verstehen sein kann, wie etwa die sehr disparaten Varianten dessen belegen, was unter „Betrug“ subsumiert werden kann.

Um beurteilen zu können, ob der Tatrichter diese Wirkung der Vorverurteilung rechtsfehlerfrei festgestellt und daher die als „einschlägig“ eingeschätzte Tat mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Strafbemessung eingestellt hat, verlangt der Senat für diesen Fall in ständiger Rechtsprechung, dass der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt zwar knapp (BGH NStZ-RR 1996, 266), aber in aussagekräftiger Form im Urteil mitgeteilt wird (Senat VRS 100, 123 [129]; aus jüngerer Zeit namentlich SenE v. 03.06.2015 – III-1 RVs 81/15 -; SenE v. 5.09.2015 – III-1 RVs 192/15 -; SenE v. 30.05.2017 – III-1 RVs 122/17).

Diese Darstellung ist nur entbehrlich, wenn in Fällen geringerer Bedeutung der Sachverhalt schon aus der Angabe der angewendeten Vorschriften hinreichend erkennbar wird. Das trifft etwa auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu. (vgl. SenE v. 20.09.2013 – III-1 RVs 184/13 -; SenE v. 10.12.2015 – III-1 RVs 225/15 -).

b) Das Tatgericht verwendet den Begriff „einschlägig“ erkennbar im Sinne von: „wegen Verkehrsdelikten“.

Der Angeklagte ist nämlich ausweislich der zu den Vorverurteilungen getroffenen Feststellungen am 6. März 2015 durch das Amtsgericht Euskirchen, am 27. Mai 2015 durch das Amtsgericht Altenkirchen und am 5. April 2016 durch das Amtsgericht Bonn jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zunächst zu steigenden Geldstrafen, sodann – durch das Amtsgericht Bonn – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden.

c) Ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen besorgt der Senat, dass der Tatrichter die Warnwirkung der letzten drei Vorverurteilungen unzutreffend eingeschätzt und diesen ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat.

Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte seit nunmehr mehr als 30 Jahren wegen Verkehrsstraftaten, darunter zahlreich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällt.

Die letzte Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr liegt indessen bereits rund acht Jahre zurück.

Begründungsbedürftig wäre vor diesem Hintergrund namentlich gewesen, warum die Verurteilung wegen Vorsatztaten eine signifikant erhöhte Warnwirkung im Hinblick auf die hier in Rede stehende – wenn auch gleichfalls im Straßenverkehr begangene – Fahrlässigkeitstat zu entfalten geeignet waren. Das versteht sich nicht notwendig von selbst (vgl. BGH VRS 28, 420 [422]; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O.).

Der Warnwirkung der von der Berufungsstrafkammer als „einschlägig“ eingeschätzten Vorverurteilungen hat der Angeklagte hier im Übrigen insoweit Rechnung getragen, als er ein nicht fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug verwendet hat.

In seiner Bewertung sieht sich der Senat durch den Umstand bestätigt, dass der Tatrichter nach der letzten Verurteilung zu der bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten nunmehr mit der Verurteilung zu der unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten die Sanktionsfolge gleichsam „linear“ fortgesetzt hat.

Das wäre ohne weiteres aus sich selbst heraus erklärlich, stünde erneut der Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Raum. Bei einer – gerade im Hinblick auf die subjektive Tatseite – anders strukturierten Straftat hätte dies aber der Begründung bedurft.

d) Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass die erkannte Strafe niedriger ausgefallen wäre, hätte das Tatgericht diese Erwägungen angestellt.

Das angefochtene Urteil kann nach alledem im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

Von dem Erörterungsmangel werden indessen die auch zur Strafzumessung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht berührt, die daher bestehen bleiben können.

Ergänzende, den bislang getroffenen nicht widersprechende Feststellungen bleiben möglich.

 

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