Checkliste Revision

Wichtig für die Checkliste Revision sind die Fristen. Wenn diese versäumt werden, hat man kaum noch eine Chance für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Ob ein Urteil revisibel ist, überlassen Sie bitte dem Fachmann.

1. Revision einlegen

IMMER die Frist von einer Woche beachten! § 341 StPO

Diese beginnt mit dem Tag der Verkündung des Urteils und das ist immer der Tag, an dem das Urteil im Gerichtssaal dem Angeklagten bekannt gemacht wurde. Die Einlegung kann durch den bisherigen Strafverteidiger oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. 

2. Revision begründen

Hier ist IMMER die Frist von einem Monat zu beachten! § 345 StPO

Diese beginnt mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Das ist also der Tag, wenn das Urteil per Brief bei dem Angeklagten ankommt. Achtung!!! Es zählt der Tag, an dem das Urteil im Briefkasten landet und nicht, wann es aus dem Briefkasten entnommen wurde. Zur Not ist immer das Datum auf dem Anschreiben nehmen. Dann kann nichts schief gehen. Die Begründung muss von einem Anwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden (hiervon rate ich aber dringend ab). 

3. Erwiderung auf Revision

Hier ist IMMER die eine Woche beachten, die aber keine Ausschlussfrist ist! § 347 StPO

Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so wird die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zugestellt. Dies kann auch der Angeklagte sein. Dieser hat grundsätzlich eine Woche Zeit, hierauf zu erwidern. Dies kann der Angeklagte auch wieder zu Protokoll der Geschäftsstelle geben (wovon ich wiederum auch abrate).